Satzung „Förderverein Lister Turm“
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Lister Turm“. Er hat seinen Sitz in
Hannover und soll in das Vereinsregister aufgenommen werden. Nach Eintragung
erhält der Name den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck
Der Verein will die kulturelle Bildung im Freizeitheim Lister Turm und im
Stadtteil Hannover-List fördern und sich für den Erhalt des Gebäudes „Lister
Turm“ unter denkmalpflegerischen Aspekten einsetzen.
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zur Erreichung seiner Ziele
übernimmt er insbesondere folgende Aufgaben:
- Förderung und Unterstützung der kulturellen Bildung
- Förderung und Unterstützung der Umweltbildung
- Förderung und Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern im Stadtteil
- materielle Unterstützung in Ergänzung zu öffentlichen Mitteln für die
Vernetzung kultureller und naturwissenschaftlicher Aktivitäten im Lister Turm
und auch im Stadtteil
- Unterstützung beim Erhalt des denkmalgeschützten Hauses „Lister Turm“
§ 3 Mittel
Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erlöse aus Veranstaltungen
c) Spenden jeglicher Art
d) Beihilfen und Zuschüsse.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Der Förderverein Lister Turm e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Erstattung
von Kosten, die in Verfolgung von Vereinsbelangen angefallen sind, ist
statthaft.
§ 5
MitgIiedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich
aktiv oder passiv für die Ziele des Vereins einsetzen will. Auch nicht
rechtsfähige Vereine und Gesellschaften können die Mitgliedschaft erwerben. Die
Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme
entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
(3) Der Austritt kann zum Jahresende erfolgen. er muss dem Vorstand bis
spätestens zum 1. Oktober mit Wirkung zum 31. Dezember des Jahres mitgeteilt
werden.
(4) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der erweiterte Vorstand.
Gründe für den Ausschluss sind:
a) wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung nach Ablauf eines Monats nicht gezahlt hat;
b) wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder sein Ansehen
schädigt.
Über einen Einspruch, der vom Mitglied binnen eines Monats schriftlich zu
erheben ist, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 6
Beiträge
(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird. Die Mitglieder können darüber hinaus einen höheren Beitrag
nach eigenem Ermessen zahlen.
(2) Die Beiträge sind vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu
entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl mindestens vier Beisitzern des erweiterten Vorstandes
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Mindestmitgliedsbeiträge
f) Beschluss über Satzungsänderungen mit Ausnahme der in § 16 Absatz 2
erwähnten Fälle
g) Beschluss über die Auflösung des Vereins
(2) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister(in)
und der/dem Schriftführer(in).
(2) Die/der Geschäftsführer(in) des Freizeitheims nimmt an den Sitzungen teil.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das
Vereinsvermögen und entscheidet über alle Fragen im Rahmen der ihm von der
Mitgliederversammlung und vom erweiterten Vorstand übertragenen Vollmachten.
(4) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne der §§ 26 und 54 BGB.
§ 10 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand sowie mindestens vier von
der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer(innen).
(2) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in wichtigen Fragen des
Vereins.
(3) Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Der erweiterte Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
§ 11 Die/der Vorsitzende
(1) Die/der Vorsitzende leitet den Verein nach den vereinsrechtlichen
Bestimmungen, den satzungsgemäßen Aufgaben und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
(2) Sie/er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, im Vorstand und im
erweiterten Vorstand und stellt die Tagesordnung auf.
§ 12 Amtszeit und Entlastung
(1) Die Vereinsorgane werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so hat der
erweiterte Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung
selbst zu ergänzen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
§ 13 Einberufung der Vereinsorgane
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie
wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer
Mindestfrist von 30 Tagen einberufen.
(2) Die übrigen Organe werden ebenfalls unter Mitteilung der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel
des erweiterten Vorstandes oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe
der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
§ 14 Beschlüsse der Vereinsorgane
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Erweiterter Vorstand und Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer im Falle der
Auflösung des Vereins oder bei Satzungsänderungen.
(4) Satzungsänderungen und Anträge zur Auflösung des Vereins können vom
erweiterten Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beantragt
werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass der
Antrag den Mitgliedern zwei Monate vor der beschlussfassenden Versammlung
bekannt gegeben ist. Die Mitgliederversammlung hat sogleich drei
Liquidator(innen) zu wählen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an das Kulturamt der Landeshauptstadt Hannover, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Sonstiges
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Satzungsänderungen, die zur registergerichtlichen Eintragung oder zur
Erlangung bzw. Erhaltung der Gemeinnützigkeit und besonderen
Förderungswürdigkeit von den zuständigen Behörden verlangt werden, können vom
Vorstand beschlossen werden.
(3) Über die Vorgänge in der Mitgliederversammlung, im erweiterten Vorstand und
im Vorstand sind durch die/den Schriftführer(in) Niederschriften anzufertigen.
Sie sind von ihr/ihm und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und jeweils in
der nächstfolgenden Versammlung vorzulegen.
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